Stromanbieter dürfen bei der Kundenaquise keine irreführenden Angaben machen und damit den Verbraucher zu einer Entscheidung veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Was „irreführend“ ist, entscheidet im Zweifel ein Gericht. So wie im vorliegenden Fall das OLG Oldenburg (Az. 6 U 184/17).
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